Grillen auf dem Balkon – jederzeit und überall?

vorbereitetes Fleisch und Gemüse zum Grillen auf dem Balkon

Lange fiebert man auf die Sommersaison hin, lange hat es gedauert, bis man nun endlich wieder den Grill anwerfen und sich sein Steak schmecken lassen kann. Und dann? Dann kommt der Nachbar und will nicht etwa ein Stück abhaben, sondern einem das Grillen verbieten. Nicht selten mit Aussagen wie: „Grillen ist auf dem Balkon verboten!“ Was nun ansteht ist entweder ein handfester Streit oder man wird unsicher und weiß nicht, ob der Nachbar möglicherweise nicht doch Recht hat. So viel schon mal vorweg: Prinzipiell hat er nicht Recht!

Grillen nicht vermiesen lassen

Denn Grillen auf dem Balkon ist erst einmal erlaubt. Ein Gesetz dafür gibt es nicht. Der Nachbar selbst kann es allerdings verbieten lassen, sofern er sich gestört dadurch fühlt. Nun geht es darum, was die Störung auslöst. Der bloße Geruch von gegrillten Steaks oder von Holzkohle reicht da noch lange nicht aus. Wenn allerdings Qualm und Gestank auf seine Terrasse, durch seinen Garten oder sogar in seine Wohnung ziehen, dann ist das was ganz anderes.

Grillen auf dem Balkon
© exclusive-design – Fotolia.com (#50273721 – Succulent steak on a barbecue) Das Grillen auf dem Balkon ist oftmals ein Streitthema zwischen den Nachbarn.

Dafür prädestiniert ist das Grillen mit Holzkohle auf dem Balkon. Das verursacht in der Regel eine nicht unerhebliche Belästigung und muss vom Nachbarn nicht geduldet werden. In diesem Falle sollte man sich, sofern es zu Beschwerden kommt und man vermeiden möchte, dass die Polizei ins Haus kommt, Alternativen überlegen. Wie schon gesagt, Grillen auf dem Balkon kann er nicht verbieten lassen, die Art kann aber durchaus beeinflusst werden.

Was steht in der Hausordnung?

Vorschriften und Rechte sucht man im Gesetz vergeblich. Kommt es zu Streitigkeiten, dann entscheiden Gerichte über das Grillen auf dem Balkon immer von Fall zu Fall. Das heißt noch lange nicht, dass der Nachbar, der sich beschwert, darauf hoffen kann, dass ab sofort nie wieder gegrillt wird. Dagegen muss man sich wohl an vom Gericht festgelegte Zeiten halten, die ganz unterschiedlich sein können.

Bevor man den Weg zum Gericht sucht, sollte man erst einmal einen Blick in die Hausordnung beziehungsweise den Mietvertrag werfen. Denn schon dort kann das Grillen auf dem Balkon geregelt sein. Ist darüber nichts zu finden, ist es erlaubt, sind nur gewisse Zeiten angegeben, muss man sich daran halten. Ebenso, wenn eine gewisse Anzahl an Tagen pro Jahr festgelegt ist. Doch selbst dann gilt: Wenn der Nachbar erheblich durch Rauch und Geruch belästigt wird, muss das Grillen auf dem Balkon eingestellt werden, sofern man es nicht auf einen Streit oder gar einen Rechtsstreit anlegen möchte.

Die Sache mit dem Lärm

Nun ist es ja auch so, dass niemand stillschweigend vor seinem Grill sitzt und die Würstchen beim Brutzeln beobachtet. Wenn auf dem Balkon gegrillt wird, geht es oftmals hoch her, schon allein deshalb, weil man sich womöglich gute Freunde eingeladen hat und eine Balkonparty schmeißt. Auch hier gilt: Rücksicht nehmen! Geräuschtechnisch kann der Nachbar tagsüber zwar kaum was bewirken, allerdings muss in der Regel ab 22 Uhr der Geräuschpegel entsprechend zurückgefahren werden. Selbst wenn es keine einheitliche Regelung gibt und vereinzelte Gerichte hin und wieder das Grillen auf dem Balkon bis 24 Uhr erlauben, ist das keine Selbstverständlichkeit. Nach 22 Uhr also entweder den Geräuschpegel zurückfahren oder drinnen weiterfeiern.

Die Alternativen

Man sollte sich das Grillen durch Nachbarn nicht vermiesen lassen. Eine Möglichkeit ist es, den Nachbarn zum Grillen einzuladen. Sie werden sehen, dann stört auch plötzlich der Qualm nicht mehr. Ganz ohne Rauch geht es aber auch: Grillen auf dem Balkon mit Elektrogrill wird immer beliebter. Der Vorteil: Hier entsteht kein Qualm, weil keine Holzkohle verbrannt wird. Vielleicht können Sie sich damit arrangieren und vermeiden so zukünftig Nachbarschaftsstreitereien.